Seit dem 1.1.2024 ist es für Haushalte mit einer Wärmepumpe oder einer Ladestation für Elektrofahrzeuge leichter geworden, finanziell davon zu profitieren. Auch erfolgt die Integration ins Netz nun schneller. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, sogenannte „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ zügig anzuschließen.
Deine Vorteile.
- schneller Netzanschluss
- geringere Netzentgelte
- und du trägst zur Stabilisierung des Stromnetzes bei – ohne, dass es deinen Komfort einschränkt
Finanzielle Vergütung über zwei Module.
Mit der Einordnung der Wärmepumpe oder Ladestation als sogenannte „steuerbare Verbrauchseinrichtung“ ist verbunden, dass dein Netzbetreiber bei drohender Überlastung der Stromnetze zeitweise die Leistung deiner Geräte dimmen kann. Das wird im §14a EnWG geregelt. Neu ist dieser Paragraph nicht, aber die Vergütungsmodelle dazu haben sich geändert. So hast du zum Beispiel jetzt auch ohne separaten Stromzähler für das Gerät die Chance, finanziell zu profitieren.
Voraussetzungen.
Wichtig ist, dass die Leistung des angeschlossenen Gerätes (Wärmepumpe, Ladestation für das Elektrofahrzeug, Stromspeicher oder Klimaanlage) über 4,2 kW liegt und es im Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
Erfüllst du diese Kriterien, hast du die Wahl zwischen zwei Vergütungs-Modulen:
Modul 1: Netzbetreiberindividueller, pauschaler Betrag
Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises
Netzbetreiberindividueller, pauschaler Betrag. (Modul 1)
Hier bekommst du je nach Netzgebiet einen festgelegten Betrag zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr. Du braucht dafür nicht unbedingt einen eigenen Stromzähler für deine Wärmepumpe oder Ladestation. Das Modul 1 eignet sich oft vor allem für Haushalte mit einer Ladestation/Wallbox.
In Zukunft kannst du dieses Modul 1 mit einem zeitvariablen Netzentgelt kombinieren. Das dauert aber noch bis 2025, weil die Digitalisierung im Niederspannungsnetz dazu weiter fortgeschritten sein muss.
Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises. (Modul 2)
Hierbei reduziert sich das Netzentgelt im Arbeitspreis deines Stromtarifs um 60 %. Für dieses Vergütungsmodell brauchst du allerdings einen separaten Stromzähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung.
Da sich dieses Vergütungsmodell mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren lässt (also der KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG), eignet es sich besonders für Wärmepumpen.
Wie erfolgt die Anmeldung als steuerbare Verbrauchseinheit und wie bekomme ich die finanzielle Vergütung ausgezahlt?
Für welches Modul du dich entscheidest, musst du mit deinem Netzbetreiber klären, der wiederum reicht diese Information automatisch an deinen Energieversorger weiter. In der Regel meldet der Installationsbetrieb dein Gerät beim Netzbetreiber an.
Die Vergütung im Modul 1 wird von uns auf deiner Jahresrechnung gutgeschrieben. Die Umsetzung des Modul 2 wird gerade seitens der verschiedenen Netzbetreiber noch geklärt. Nachdem die neue Regelung erst Ende 2023 beschlossen wurde, dauert das leider noch bis ins erste Halbjahr 2024.
Ich habe bereits eine Wärmepumpe oder ein E-Auto? Greift dann auch der neue §14a EnWG?
Wenn du schon vor dem 1.1.2024 eine Wärmepumpe oder eine Ladestation zuhause hattest, dann bleibt für dich erst einmal alles wie gehabt. Du kannst aber auch schon freiwillig in den neuen § 14a wechseln. Nur, wer einmal umgestiegen ist, kann das nicht mehr rückgängig machen.
Auch mussten nicht alle Haushalte die vor dem 1.1.2024 installierten Wärmepumpen und Ladestationen als steuerbare Verbrauchseinheit anmelden. Inzwischen ist diese Steuermöglichkeit der Anlage verpflichtend.