Diese Änderungen bringt das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
von Anna. - Lesezeit: 3 Minuten
Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. Durch diese Zusammenlegung werden die geltenden Regeln und Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden vereinheitlicht und vereinfacht werden. Das Gebäudeenergiegesetz ist ein wichtiger Baustein, um Maßnahmen für die Erreichung der Klimaschutzziele im Gebäudesektor zu fördern. Weniger Bürokratie-Aufwand soll die Umsetzung energieeffizienter Maßnahmen beschleunigen. Statt drei Regelwerken gibt es nur noch eines zu beachten.
Mehr erneuerbare Energien mit dem Gebäudeenergiegesetz.
Das GEG fordert den Einsatz erneuerbarer Energien unter anderem durch Kriterien an den Effizienzstandard der Gebäude, durch die Festlegung des Primärenergiefaktors für verschiedene Energieträger genauso wie durch Anforderungen an eine klimafreundliche Wärmeversorgung. So sollen bis zum Jahr 2045 keine fossilen Energieträger zum Heizen mehr genutzt werden.
Mit unseren Tarifen fit für’s GEG.
Künftig müssen neue Heizungen mit mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Mit unseren Tarifen klappt’s. Mit Wärmepumpenstrom von Polarstern betreibst du deine Wärmepumpe garantiert klimabewusst. Und mit unserem Wirklich Ökogas GEG aus pflanzlichen Quellen betreibst du selbst deine Gasheizung sauber.
Anrechnung von Solarstrom auf den Jahres-Primärenergiebedarf.
Photovoltaikanlagen haben einen deutlichen Einfluss auf die energetische Bewertung von Gebäuden. Wird im bzw. am Gebäude Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt und genutzt, darf er bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs angerechnet werden. Ein installierter Batteriespeicher kann den Energiebedarf noch weiter senken. Der vor Ort erzeugte Solarstrom kann sowohl klassisch im Haushalt genutzt, als auch zum Betrieb einer Wärmepumpe eingesetzt werden (§23 GEG).
Bei PV-Anlagen beträgt er maximal 30 % des errechneten Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes. Mit einem Stromspeicher sind es maximal 45 %. Nachstehende Tabelle verdeutlicht die Vorteile:
Die Vorteile eines Batteriespeichers
Ohne Batteriespeicher | Mit Batteriespeicher | |
---|---|---|
Abzug vom Jahres-Primärenergiebedarf | 150 kWh je kW inst. Leistung | 200 kWh je inst. Leistung |
Zusätzlich ab einer Nennleistung in kW in Höhe des 0,03-fachen der Gebäudenutzfläche, geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse | 70 % des elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik | 100 % des elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik |
Maximaler Abzug vom Jahres-Primärenergiebedarf | 30 % des errechneten Jahres-Primärenergiebedarfs | 45 % des errechneten Jahres-Primärenergiebedarfs |
Damit lohnt es sich einmal mehr, zum Beispiel Wärmepumpen mit selbst erzeugten Solarstrom zu betreiben.
Vorteile des Gebäudeenergiegesetzes für Mieterstromprojekte.
Wer PV-Strom sektorenübergreifend nutzt, profitiert auf vielen Ebenen. Bauherr:innen können zum Beispiel erneuerbare Energien zum Heizen nutzen und sich einen Anteil lokal erzeugten Solarstroms auf den Primärenergiebedarf anrechnen lassen. Der gebäudenah erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien reduziert so den Jahres-Primärenergiebedarf stärker als bisher. Weil allgemein der erneuerbar erzeugte Strom vorrangig im Gebäude unmittelbar nach der Erzeugung oder über einen Stromspeicher selbst genutzt werden muss, ist Mieterstrom in Mehrfamilienhäusern hierfür die vermutlich effektivste Lösung.
Mehr über Mieterstrom erfahrenMindestens 65 % erneuerbare Energien beim Heizen.
Vorerst gilt das für Neubauten in Neubaugebieten. Bestehende Gebäude oder Neubauten außerhalb davon haben quasi noch eine Schonfrist:
- In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind 65 % erneuerbare Energien beim Heizungstausch spätestens ab 30. Juni 2026 Pflicht.
- In kleineren Kommunen gilt das spätestens ab dem 30. Juni 2028.
Liegt in einer Kommune schon vorher eine Wärmeplanung vor und ist eine Entscheidung über die Ausweisung als Wärmenetzgebiet (Neu oder Ausbau) oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet früher gefallen, wird die Pflicht zu 65 % erneuerbaren Energien entsprechend früher verbindlich. Bereits verbaute Heizungsanlagen können weiterbetrieben werden. Das gilt auch, wenn sie defekt sind und eine Reparatur möglich ist. Erst ab 2045 dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr genutzt werden. Und wer von der 65-%-Pflicht betroffen ist, hat verschiedene Möglichkeiten, klimafreundlich zu heizen:
- Anschluss an ein Wärmenetz, mit differenzierten Anforderungen für neue und bestehende Netze
- Elektrische Wärmepumpe
- Stromdirektheizung, im Zusammenspiel mit Vorgaben an den baulichen Wärmeschutz
- Solarthermische Anlage, wenn sie den Wärmebedarf des Gebäudes komplett deckt
- Heizung zur Nutzung von Biomasse, grünem oder blauen Wasserstoff (H2)
- Heizung zur Nutzung von fester Biomasse
- Wärmepumpen-Hybridheizung oder Solarthermie-Hybridheizung mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung
Unterstützt wird der Heizungstausch und die Installation klimabewusster Heizsysteme durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM). Dazu gibt es entweder einen Zuschuss oder einen Kredit, der bis zu einem Haushaltsjahreseinkommen von 90.000 Euro zudem zinsverbilligt ist.
- Eine Grundförderung von 30 % der Investitionskosten für alle Wohn und Nichtwohngebäude.
- Ein einkommensabhängiger Bonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümer:innen mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.
- Einen KlimaGeschwindigkeitsbonus von 20 % für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen bis einschließlich 2028. Danach wird er um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgesenkt.
Die Förderungen sind kombinierbar bis zu einer maximalen Förderung von 70 %.
Austausch von Ölheizungen.
Alte Ölheizungen werden laut Gebäudeenergiegesetz ab 2026 zwar nur noch stark eingeschränkt genehmigt, verboten sind sie nicht. Gefördert wird auch nach der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) der Austausch von Ölheizungen in Bestandsgebäuden.
Innovationsklausel und quartiersbezogene Bilanzierung.
Die Energieeffizienz eines Gebäudes, der Energiestandard, wird bisher über den Jahres-Primärenergiebedarf ermittelt. Von vielen Seiten gewünscht und im Koalitionsvertrag festgehalten ist der Plan, künftig eine Art CO2-Emissionsbilanz zur energetischen Bewertung heranzuziehen. Dies ist im Gebäudeenergiegesetz bisher nicht (!) aufgegriffen worden.
Allerdings wird mit der sogenannten Innovationsklausel § 103 vorübergehend ein Mittelweg eingeschlagen. Demnach können die Anforderungen entsprechend des Jahresprimärenergiebedarfs bis 2023 auch über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System nachgewiesen werden, solange sie gleichwertig sind.
Daneben ist zur Berechnung des Energiebedarfs eine quartiersbezogene Energiebilanzierung zulässig. Das heißt, es sind unterschiedliche Energiestandards in einem Quartier möglich, solange die Anlage insgesamt die Anforderungen erfüllt. Voraussetzung dafür ist eine gemeinsame Planung und die Realisierung innerhalb von 3 Jahren.
Beispiele zu Mieterstromprojekten in Quartieren.Energiestandard laut Gebäudeenergiegesetz.
Aktuell gilt, dass jeder Neubau den Effizienzstandard 55 erfüllen muss, das heißt der Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten liegt bei 55 Prozent des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes.
Mit dem GEG soll die EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive - EPBD) umgesetzt werden. Die EPBD ist eine europäische Richtlinie mit dem Ziel, Europa zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Die Netto-Treibhausgas-Emissionen in der EU sollen bis 2030 um 55% gesenkt werden und bis 2050 soll Europa klimaneutral sein. Eine einst vorgesehene Sanierungspflicht ist vom Tisch, aber Wohngebäude sollen ihren durchschnittlichen Primärenergieverbrauch bis 2030 um 16 % und bis 2035 um 20-22 % senken. Erzielt werden soll das auch stark durch die Sanierung von Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz. Neubauten sollen bereits ab 2030 keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen aufweisen. Für öffentliche Gebäude gilt dies schon zwei Jahre früher. Sie sollen eine Vorbildfunktion einnehmen. Außerdem sollen ab 2040 fossile Heizungen verboten sein.
Was bei Förderungen zu beachten ist.
Die Förderlandschaft ist sehr dynamisch. Halte daher für dein Vorhaben die Websites der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamts für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Blick. Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragst du Förderungen, wenn du ein neues Effizienzhaus baust oder eine bestehende Immobilie zu einem bestimmten Effizienzhaus-Standard sanierst. Beim BAFA beantragst du Fördermittel für Einzelmaßnahmen, zum Beispiel nur den Austausch der Heiztechnik. Eine Übersicht von Einzelmaßnahmen gibt es hier.
Mehr über FörderungenEinsatz von Biomethan im Gebäudeenergiegesetz anerkannt.
Nach dem Gebäudeenergiegesetz ist es möglich, die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch mit Biomethan bzw. biogenes Flüssiggas oder grüner bzw. blauer Wasserstoff zu erfüllen. Allerdings muss die Wärmeversorgung auch dann zu mindestens 65 % auf erneuerbaren Energien basieren (§ 71f GEG und § 22 GEG)
Polarstern hat mit Wirklich Ökogas GEG einen eigenen, speziell dafür angelegten Tarif entwickelt.
Beim Einsatz von Biomethan in einer KWK-Anlage gilt im Vergleich zu fossilen Energieträgern der Faktor 0,5. Wird das grüne Gas in einem Brennwertkessel verheizt, gilt ein Wert von 0,7.
Berechne deinen Ökogas-Tarif.
Graue Energie wird weiterhin nicht berücksichtigt.
Unter „Grauer Energie“ ist das CO2-Sparpotenzial zu verstehen, dass bei der Herstellung von Baumaterialien, der Errichtung von Gebäuden sowie dem späteren Rückbau besteht. Um nachhaltig das Klima zu schonen, müssen die CO2-Emissionen im Lebenszyklusbetrachtung von Gebäuden stärker eingerechnet werden, zumal der Bau gemessen an seinem Ressourcenverbrauch eine besondere Rolle in der Wirtschaft einnimmt.
Das ist Wirklich Mieterstrom